RGAV
Reichgottesarbeiter-Vereinigung

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Satzung der RGAV

 § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Reichgottesarbeiter-Vereinigung e.V." (RGAV).

Er wurde im Jahr 1903 gegründet. Sitz des Vereins ist Denkendorf/ Kreis Esslingen. Der Verein ist im Vereinsregister Esslingen eingetragen.

§ 2 Grundlage und Zweck

(1) Grundlage des Vereins ist die Heilige Schrift Alten und Neuen Testamentes. Die Vereinigung weiß sich den reformatorischen Bekenntnissen und den Anliegen des Pietismus verpflichtet. Sie ist Mitglied im „Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V." mit Sitz in Dillenburg.

(2) Zweck des Vereins ist:

  1. Pflege von Bruderschaft, Gemeinschaft und Seelsorge

  2. Förderung im Glaubensleben

  3. Hilfe zum dienst und zur theologischen Weiterbildung

  4. Herausgabe einer Biblisch-theologischen Zeitschrift „Der Reichgottesarbeiter"

  5. Durchführung missionarischer und diakonischer Aufgaben

  6. Vermittlung in Konfliktfällen zwischen Mitgliedern und ihrer jeweiligen Dienststelle.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Nachweis für die Verwendung der Mittel ist in der Rechung zu führen.

(3) Der Verein darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Vereinigung kann werden, wer

  1. die Grundlage des Vereins anerkennt und seinem Zweck zustimmt (§ 2)

  2. hauptamtlich in der Reichgottesarbeit steht.

    (2) Die Anmeldung geschieht über den zuständigen Bezirksvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt nach Zustimmung des Vorstandes durch die Geschäftsstelle. Wird die Aufnahme abgelehnt, brauchen Gründe dafür nicht angegeben zu werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen solchen Beschluss ist ausgeschlossen.

    (3) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod

  2. durch Austritt mit schriftlicher Mitteilung an den Vorsitzenden

  3. durch Beschluss des Vorstandes im einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksvorsitzenden, wenn Absatz (1) nicht mehr zutrifft und wiederholte seelsorgerliche Bemühungen ergebnislos blieben.

    (4) Die Witwen verstorbener Mitglieder gehören als Gäste zur RGAV. Sie erhalten den „Reichgottesarbeiter" und werden zu den Konferenzen eingeladen.

§ 5 Bezirksverbände

(1) Die Vereinigung gliedert sich in Bezirksverbände, die ihren Vorstand in Anlehnung an dise Satzung selbst wählen und eigene Veranstaltungen durchführen.

(2) Von allen Veränderungen im Bezirksvorstand ist der Vorstand der Vereinigung umgehend in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Bezirkskassierer ziehen die Mitgliedsbeiträge ein und leiten den anteiligen Betrag an die Hauptkasse weiter. Mitglieder, die aus geographischen Gründen keinem Bezirksverband angehören können, zahlen ihren Beitrag direkt an die Hauptkasse.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Vorstand:

  1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Zu ihm gehören der Vorsitzende, sein Stellvertreter und bis zu zehn weitere Mitglieder der Vereinigung.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist eine Kandidatur zur Wahl oder Wiederwahl in den Vorstand nicht mehr möglich.

  3. Der Geschäftsführer der Vereinigung und der Schriftleiter der Zeitschrift „Der Reichgottesarbeiter" gehören stimmberechtigt zusätzlich zum Vorstand.

  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer. Sie vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    (2) Mitgliederversammlung:

    Die Mitgliederversammlung findet im Rahmen einer jährlichen Hauptkonferenz statt. Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens drei anwesenden Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht vier Wochen vorher durch Zusendung einer schriftlichen Einladung mit Tagesordnung an die Mitglieder und durch den „Reichgottesarbeiter". Anträge sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu stellen.

§ 7 Aufgaben der Organe

(1) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen und der theologischen Studienwochen

  2. Aufnahme von Mitgliedern

  3. Berufung des Geschäftsführers der Vereinigung und des Schriftleiters der Zeitschrift „Der Reichgottesarbeiter"

  4. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  5. Einberufung einer erweiterten Vorstandssitzung mindestens einmal im Jahr. An ihr nehmen außer dem Vorstand der Vereinigung die Vorsitzenden und Kassierer der Bezirksverbände teil.

    (2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

  5. Aussprache und Beschlussfassung über Anträge und Anregungen der Mitglieder

  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

    Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8 Finanzen

Die notwendigen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält die Vereinigung aus:

  1. den Beiträgen der Mitglieder

  2. freiwilligen Gaben

  3. Kollekten (z.B. Opfer am Ewigkeitssonntag)

  4. anderen Einnahmen.

    Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Beurkundungen der Beschlüsse

Sämtliche Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie werden durch die Unterschrift des Protokollführers und eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes beurkundet.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den „Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V." mit Sitz in Dillenburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der geltenden Abgabenordnung zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. April 1991 in Bischofsheim/Rhön beschlossen.

 

Bischofsheim, den 23. April 1991

gez. Karl Heinz Bender 
gez. Wilhelm Kunz

Der Verein wurde am 26. Oktober 1970 unter der Nummer 568 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen/Neckar eingetragen.

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